Ja, wenn es denn so einfach wäre. Laut einer Mitteilung der Hanseatischen Anwaltskammer stellen sich Sozialhilfemandate als recht "unbefriedigend" heraus:".. sie sind erfahrungsgemäß mit relativ viel Arbeit unnd relativ wenig Gebühren verbunden."
Trotzdem hört man den wohlmeinenden Rat, ein Anwalt würde richten können, was bisher schief hängt. Wir konnten bisher jedenfalls keinen finden, der wirklich bereit und kompetent war, uns tatkräftig zu unterstützen und zu entlasten.
Nichts destotrotz beantragten wir zur Fortführung unseres Verfahrens vor dem OVG die Beiordnung eines Anwaltes und dem entsprechend auch Prozesskostenhilfe (PKh). Von der Beiordnung eines Anwaltes hing es ab, ob wir Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18.02.2004 einreichen konnten. Innerhalb der 2-Wochen-Frist, und zwar am 03.03.2004, stellte ich einen entsprechenden Antrag auf Beiordnung eines Anwalts und Prozesskostenhilfe
Dieser Antrag wurde am 23.03.2004 mit folgender Begründung abgelehnt:
Um ganz ehrlich zu sein, war ich anfangs etwas verblüfft über soviel Einfalt: Zum einen geht es im gesamten Verfahren um die Gewährung der Sozialhilfe: Es besteht also noch nicht mal beim Sozialamt ein Zweifel hinsichtlich der Mittellosigkeit des Antragstellers. Zum anderen ist es interessant, dass dem Antragsteller die lange Bearbeitungszeit beim OVG in Form eines angeblichen Fristversäumnisses zum Vorwurf gemacht wird. Tatsächlich - und das stellte das OVG selbst so fest - ist die Frist zur Beschwerdeeinreichung erst am 08.03.2004 abgelaufen, so dass unser Antrag auf jeden Fall fristgerecht eingegangen ist. Eine Aufforderung durch das OVG, die "zweifelhaften" Unterlagen einzureichen, wurde versäumt, so dass es uns auch nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, sie nicht nachgereicht zu haben. Letzten Endes hätten wir ohnehin nur eingereicht, was bereits den Gerichtsakten beilag und aus dem Verfahren selbst ersichtlich ist: Sozialhilfebescheide. (Gibt es eine fundiertere Erklärung zur Mittellosigkeit?)
Unser Antrag auf Beiordnung eines Anwaltes wurde übrigens kurzer Hand damit abgelehnt, dass wir nicht substantiiert nachgewiesen hätten, einen Anwalt gesucht zu haben. (Ich habe leider bisher keinen Gesetzestext gefunden, in welchem gefordert wird, die vergebliche Anwaltssuche nachzuweisen, bevor eine Beiordnung stattfindet.) Fast so als sei irgendjemand besonders erpicht darauf, irgendeinen Anwalt zu bekommen, anstatt sich einen Vertrauensanwalt zu suchen. Trotzdem hätte uns die Beiordnung eines Anwaltes ein Stückchen weiter gebracht, auch wenn die unterschwellige Kostenfrage bis dahin ungeklärt war. Irgendeinen Weg hätten wir mit Sicherheit gefunden, aber auch dieser wurde bisher erfolgreich blockiert. Fast so als sei das OVG sich sicher, dass ein Anwalt ohnehin nicht bezahlt werden könne (aber wie sollten dann auch die Eigenbemühungen erbracht werden?), eben fast so als sei dem Gericht bewusst, dass sie es mit einem "armen Schlucker" zu tun haben, der sich vielleicht nicht wehren kann.
Mit einer ungeheuren Arroganz wird uns erklärt, dass Anwälte in aller Regel Mandate wahrnehmen, "die nicht völlig aussichtslos sind". Aber das mag das "Bluhm" (Leider ist uns das Geschlecht des Schreibers nicht hinreichend bekannt: Antwort des Verwaltungsgerichts MD vom 25.03.2004 zur Anwaltsfindung) nicht ausreichend beurteilen. Nur eben insoweit, als dass unser "Scheitern" hinsichtlich der Anwaltssuche daran liegen könne, weil unser "Rechtschutzbegehren ausweislich der Gründe der ersten Instanz nicht hinreichend sinnvoll sind". Man möchte fast meinen, dass die empfundene und auch belegte Ablehnung der Anwaltschaft gegen Sozialhilfemandate ein reines "Hirngespinst" sei.
Wer mag nach solch einem "Vorspiel" noch eine unbefangene Urteilsfindung erwarten?