Paule: „In´s Nautica willste? Da wirste ja arm!“
Peter: „Ja, stimmt schon, aber wegen der Kleinen. Das macht ihr Spaß.“
Paule: „Also wir waren im Nautica und mussten uns ´ne Portion Pommes teilen. Am Nebentisch saß so ´ne Horde Sozis. Mit 8 Kindern! Die haben da geschlemmt: Jedes hat ´nen fetten Burger gehabt. Wir konnten uns das nicht leisten und ich geh arbeiten!“
Ines: „Nicht die Sozis bekommen zu viel, sondern du zu wenig!“
Im Bundessozialhilfegesetz § 22 Abs. 4 ist ein sogenanntes Lohnabstandsgebot zu finden. Dort ist festgelegt, dass die Regelsätze der Sozialhilfe so zu bemessen sind, „dass bei Haushaltsgemeinschaften von Ehepaaren mit 3 Kindern die Regelsätze zusammen ..... unter den erzielten monatlichen durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelten unterer Lohn- und Gehaltsgruppen einschließlich ..Kindergeld und Wohngeld in einer entsprechenden Haushaltsgemeinschaft mit einem alleinverdienenden Vollzeitbeschäftigten bleiben.“
Das heißt im Klartext, dass 5 Sozialhilfeberechtigte zusammen weniger Einkommen zur Verfügung haben dürfen, als ein Berufstätiger mit einkommenslosem Ehegatten und 3 Kindern. Eine logische Erklärung habe ich für diese Regelung noch nicht ersehen können, aber ideologisch soll dies wohl einen Arbeitsanreiz darstellen. Fast so, als benötige man noch Motivation in irgendeiner Form, wo es doch mit „Arbeitszwang“ viel einfacher zu „motivieren“ gilt. Praktisch heißt ein Lohnabstandsgebot, dass die Regelsätze zwangsweise so bemessen werden müssen, dass eine 5-köpfige -Sozialhilfefamilie weniger erhält, als einer 5-köpfige-Familie mit einem Alleinverdiener der unteren Einkommensgruppe zur Verfügung steht. Fakt ist auch, dass die Einkommen aus Arbeit, vor allem in den unteren Einkommensgruppen immer weiter sinken und somit dann auch die Sozialhilferegelsätze sinken werden. Natürlich wird es auch im SGB II (ALG II) ein solches „Lohnabstandsgebot“ geben, so dass sich keiner Sorgen machen muss, dass es Erwerbslosen ab 2005 schlimmstenfalls zu gut geht.
Leider ist bisher und europaweit nicht zu beobachten, dass eine Kürzung der Sozialleistungen oder verhinderte Anpassung an ein Niveau auf Erwerbseinkommen zu weniger Arbeitslosigkeit oder zur Verringerung der Abhängikeiten von sozialen Leistungen geführt hätte. Der „Anreiz“ der lohnenswerten Arbeit setzt voraus, dass dieser nötig ist und dass es lohnenswerte Arbeit gibt. Beides halte ich für abwegig: Die Annahme, Sozialhilfemepfänger bräuchten besondere moralische Motivation, um sich unabhängig von staatlicher Leistung zu machen, ist populistischer Müll. Weiterhin sehe ich es als erwiesen an, dass es nicht genügend Arbeitsplätze gibt, die ausreichend entlohnt werden, um mindestens das sozialkulturelle Existenzminimum zu sichern, sich also von staatlicher Hilfe unabhängig zu machen. Die gesellschaftlichen Zusmamenhänge, die zu staatlicher Hilfe führen, sind weitaus komplexer, als die schlichte „Undankbarkeit“ der Faulen. Das Konzept des „Fordern und Fördern“, dass im Zusammenhang mit ALG II propagiert wird, entbehrt allerdings nicht nur jeglicher wissenschaftlicher oder historischer Begründung, realer Anwendbarkeit sondern auch einer wirtschaftlichen Notwendigkeit. Trotzdem wird es von breiten Teilen der Bevölkerung getragen oder zumindest protestfrei hingenommen. Aber das wurde Hitler ja auch.
Der Knackpunkt an der Regelsatzbemessung, und auch an der zukünftigen Bemessung der pauschalierten Regelsätze des ALG II ist jener, dass ihm eine sogenannte Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zu Grunde liegt. Es wird statistisch erfasst, wie viel Geld wer für was ausgegeben hat und daraus ein Mittelwert errechnet. Als Referenzgruppe gelten hierfür die unteren Einkommensgruppen. D. h. also, dass ausgerechnet bei jenen der statistische Verbrauch ermittelt wird, die ihren individuellen Bedarf bereits ihren niederen Einkommensverhältnissen angepasst haben. So wird dann festgelegt, dass Sozialhilfe zwar bedarfsdeckend sein soll, aber statistisch nur den Verbrauch der benachteiligten Bevölkerungsteile als Bedarf erfasst. Der individuelle Bedarf wird auf statistische Berechnungen reduziert, so dass von einer Bedarfsdeckung nicht wirklich gesprochen werden kann. Das ganze verkappte System wird mit Einführung des ALG II noch gesteigert, denn es fallen die meisten einmaligen Beihilfen weg und werden in einem pauschalen Betrag erfasst, der es nahezu unmöglich macht, individuelle Bedürfnisse anzumelden. Auch sind im ALG II das „Leben in Würde“- das laut BSHG noch entsprechend ermöglicht werden soll -, der Einzelfallgrundsatz, sowie das Wunsch- und Wahlrecht ersatzlos gestrichen. Aus anspruchsberechtigten Hilfeempfängern, wie es noch im BSHG galt, werden zukünftig Hilfebedürftige Fürsorgeleistungsempfänger, denen lediglich dabei geholfen wird, ihre Arbeitskraft zu erhalten. Man möge sich an Bismarcksche Zeiten erinnern, in denen die klassische Armenfürsorge hauptsächlich dem Erhalt des sozialen Frieden sowie der Errichtung einer innerstädtischen Ordnung galt. Sozialpolitisch entwickelt sich Deutschland in die Zeit vor 1933 zurück. Sogar die Arbeitslosenzahlen sind nahezu identisch.